Allgemeine Verkaufs-, Bearbeitungs- und Lieferungsbedingungen der Firma Multicolor Oberflächentechnik GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Multicolor Oberflächentechnik GmbH (im folgenden Multicolor) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- Bearbeitungs- und Lieferungsbedingungen.
1.2. Spätestens mit der Entgegenahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote von Multicolor sind freibleibend. Technische Unterlagen, Angaben über Gewicht, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle die für die Bearbeitung relevanten Daten wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakte Farbbezeichnung, Verlaufsvorschriften, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschte Bearbeitungen, beinhalten. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Kunde jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündlich, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich von Multicolor bestätigt werden.
2.2. Im Falle einer Auftragsbestätigung durch Multicolor richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dieser Auftragsbestätigung.
3. Preis
3.1. Die Preise sind in EURO angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3.2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Multicolor ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die Lieferung mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen nicht innerhalb von 4 Wochen erbracht wurde oder zu erbringen ist und bis zur Lieferung eine Erhöhung der Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten und der öffentlichen Abgaben eintritt. Hieraus resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.
3.4. Bei Anlieferung von nicht zu bearbeitender, z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Kunden ist Multicolor berechtigt, die Bearbeitung nur gegen Vergütung des durch die erforderliche Arbeitsvorbereitung entstehenden Mehraufwands vorzunehmen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht anders vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma zahlbar zehn Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Mit Ablauf dieses Datums tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Multicolor ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere Verbindlichkeit anzurechnen.
4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Vertrag verfügen kann. Die Entgegenahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
4.3. Geräte der Vertragspartner in Verzug, so ist Multicolor berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Hohe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Multicolor ist zulässig.
4.4. Wenn der Firma Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist Multicolor berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die zugrunde liegenden Gegensprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
5. Lieferfristen / Verzugsfolgen
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, andernfalls mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2. Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder die Absendung des Liefergegenstandes ab Werk.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma liegen, soweit solche Hindernisse die Lieferfristen beeinflussen. Solche Umstände sind auch dann von der Firma nicht zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Multicolor in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.
5.4. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma mindestens jedoch 1/2 vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Multicolor ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.5. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
5.6. Erwächst dem Vertragspartner wegen schuldenhaften Lieferverzugs der Firma ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 vom 100, im Ganzen aber höchsten 5 vom 100 desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5.7. Liegt Lieferverzug vor und gewährt der Vertragspartner der in Verzug befindlichen Firma eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt und in den Abschnitt 9. , 2. Absatz, geregelten Fällen darüber hinaus zum Schadenersatz berechtigt.
6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Multicolor noch anderer Leistungen, z.B. Die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Multicolor gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über, jedoch ist Multicolor verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.3. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Multicolor behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen auf dem Liefervertrag vor.
7.2. Multicolor ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schaden zu versichern, soweit nicht der Vertragspartner selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.3. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Multicolor unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.4. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Multicolor zur Rücknahme berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Multicolor gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8. Sicherungsrechte bei Veredelung
8.1. Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware an den Kunden bestellt dieser Multicolor wegen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von Multicolor bleibt unberührt.
8.2. Gleichzeitig überträgt der Kunde die ihm an der zu veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rücklagerung des Eigentums an Multicolor. Bei Auslieferung der veredelten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.
8.3. Der Kunde verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für Multicolor und gibt sie Multicolor insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn er mit Zahlungen mehr als 4 Wochen in Rückstand gerät. Der Kunde ist berechtigt, die Wer im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern; er ist aber weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereinigung berücksichtigt.
8.4. Wechselt nach der Auftragserteilung und während sich die Ware bei Multicolor befindet das Eigentum an der Ware, so ist der Eigentumswechsel Multicolor unverzüglich anzuzeigen.
8.5. Multicolor ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter an Stelle des Kunden Herausgabeansprüche glaubhaft macht. Dem Kunden stehen im Falle der Hinterlegung keine Schadensersatzansprüche gegen Multicolor zu.
9. Gewährleistungen, Mängelrügen
Die Gewährleistung für Pulverbestichtete Bauteile im Außenbereich beträgt 5 Jahre nach Lieferdatum, jedoch ausdrücklich unter Beachtung derjenigen Voraussetzungen und Einschränkungen, welche in den unserer Preisliste beigefügten Merkblätter 01 und 02 aufgeführt sind. Unsere Merkblätter stehen jedem Auftraggeber zur Einsichtnahme zur Verfügung und werden auf Anforderung kostenlos übersandt. Generell von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen ist die Beschichtung von allen zur Bearbeitung übergebenen Nicht-Aluminiumteilen sowie von Teilen, welche im KFZ- und Flugzeugbau Verwendung finden.
Bei etwaigen Mängeln, welche ihre Ursache in dem vom Auftraggeber angelieferten Material haben, wird keinerlei Gewähr geleistet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mangel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, können uns gegenüber nur geltend gemacht werde, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme der Ware bei uns eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder fallen uns oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschaden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Mangel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Auftraggeber gewünschten Farbton. Geringe Farbabweichungen, soweit diese nach der Verkehrsauffassung nicht als wesentlich angesehen werden, können nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen von einer Vorlage, einem Muster oder dergleichen und für geringfügige Abweichungen verschiedener Leistungen. Wir behalten uns im Einzelfall durch entsprechende zusätzliche schriftliche Vereinbarung vor, unsere Haftung bei Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials auf die Höhe unserer eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten zu begrenzen und uns von eigener Haftung freizustellen, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. In diesem Fall haften wir wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferanten unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber beim Auftreten eines Mangels die gelieferten bzw. bearbeiteten Teile weiterbearbeitet oder ohne unsere vorherige Einwilligung irgendwelche Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den Teilen vornimmt.
9.1. Multicolor Übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es denn, hierüber wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen. Für Mängel der Lieferung haftet Multicolor ausschließlich wie folgt:
9.1.1. Mängel müssen Multicolor unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes.
9.1.2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern die nicht auf ein Verschulden von Multicolor zurückzuführen sind.
Insbesondere wird keine Gewähr übernommen bei:
– Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofil und Dichtmasse ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; dies gilt auch, wenn die durch übermäßige Befettung oder Beölung o.a. hervorgerufen werden.
– Übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lack film darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.
– unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszone von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emission Herde, die lackschädigen Substanzen ausstoßen.
– unsachgemäßer Bearbeitung der Wer durch Schneid- Bieg- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch Unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.
9.1.3. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers.
9.1.4. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
9.1.5. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, Zirka-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranz berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster. Die Aufträge müssen zwingend Bauabschnittsweise zur Bearbeitung eingeteilt werden, um unterschiedliche Farbtöne zu vermeiden. Bauabschnittsweise heißt, dass alle Werkstücke, die unmittelbar miteinander verbaut werden, auch zusammen beschichtet werden müssen. (Extrem wichtig bei Metallic- und Perlglimmer-Farbtönen)
Bauteile, die in unterschiedlichen Chargen beschichtet wurden, müssen unbedingt vor der Verarbeitung auf Farbgleichheit überprüft werden. Spätere Reklamationen können auf keinen Fall akzeptiert werden.
9.1.7. Zur Vornahme aller Multicolor nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit Multicolor die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist Multicolor von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder im Fall des Lieferverzuges steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Multicolor Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist Multicolor sofort zu verständigen.
9.2. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Multicolor im Falle berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten.
9.3. Für das Ersatzstuck und die Ausbesserung betragt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeit verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.4. Lasst Multicolor eine ihr gestellten angemessene Nachfrist für die Ausbesserung Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden mangels im Sinne dieser Lieferbedingung durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages. Dieses Recht besteht auch in sonstigen Fällen des schuldenhaften Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Multicolor.
9.5. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, diesem nur unter den Voraussetzungen des Abschnittes 10. Zu.
10. Haftungsausschluss
10.1. Ausgeschlossen sind alle über die in vorstehenden Abschnitten enthaltenen Regelungen hinausgehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Kündigung, Minderung, Schadensersatz sowie auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung).
10.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Multicolor außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschaden oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen für Umstände, hinsichtlich derer eine Beschaffenheitszusage oder eine Garantie abgegeben wurde, wenn dies gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
11. Geheimhaltung
11.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Multicolor im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Multicolor und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland.
12.2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht des Sitzes von Multicolor.
12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Merkblatt 01
Wartungs- und Reinigungsempfehlungen
Die beschichteten Oberflächen unterliegen durch Witterungseinflüsse und Umweltbelastungen einer natürlichen Verschmutzung. Fassaden ändern ihr ursprüngliches Aussehen und verlieren mit der Zeit an Attraktivität. Mit der Verschmutzung erhöht sich aber gleichzeitig die Korrosionsbelastung. Eine Reinigung beschichteter Fassaden ist daher erforderlich um
– das dekorative Aussehen der Fassade zu erhalten
– die Korrosionsbelastung zu verringern
Es ist erforderlich, regelmäßig Kontrollen, üblicherweise mindestens einmal pro Jahr von einer Fachfirma die Mitglied in der Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden e.v. (GRM) ist, durchführen und dokumentieren zu lassen. Auf diese Weise können eventuelle Schäden frühzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig behoben werden.
Die dokumentierte Kontrolle und die regelmäßige Reinigung der Fassade nach den Vorgaben der GRM ist die Grundvoraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche.
Auch die sachgerechte Reinigung von Bauteilen im Innenbereich erfordert die Einhaltung und Empfehlungen, wie sie für den Außenbereich gelten, um das visuelle Erscheinungsbild und Funktionalität der Beschichtung aufrecht zu erhalten.
Merkblatt 02
Wartung
Für die optimale Pflege der beschichteten Fassadenoberflächen sind nachfolgende Empfehlungen zu beachten. Gleichermaßen sind diese auch bei allen Innenbeschichtungen anzuwenden.
– Nur reines Wasser, gegebenenfalls mit geringen Zusätzen von möglichst neutralen Waschmitteln (ph 5-8) verwenden, unter Zuhilfenahme von weichen, nichtabrasiven Tüchern, Lappen oder Industriewatte. Starkes Reiben ist zu unterlassen.
– Die Entfernung von fettigen, öligen oder rußigen Substanzen kann mit Aromaten freiem Testbenzin oder Isopropylalkohol (IPA) erfolgen. Rückstände von Klebern, Silikonkautschuk oder Klebebänder etc. können ebenfalls auf diese Weise entfernt werden.
– Keine Lösemittel wie Ester, Ketone, Alkohole, Aromaten, Glycolether, halogenierte Kohlenwasserstoffe oder dergleichen enthalten, verwenden
– Keine kratzenden, abrasiven Mittel verwenden
– Keine stark sauren oder alkalischen Reinigungs- und Netzmittel verwenden
– Keine Reinigungsmittel unbekannter Zusammensetzung verwenden
– Bei Metallic-Beschichtungen ist wegen der Gefahr einer Farbton- bzw. Effektveränderung eine Eignungsprüfung vorzunehmen
– Die Reinigungsmittel dürfen maximal 25°C aufweisen. Keine Dampfstrahlgeräte verwenden
– Die Oberflächentemperatur der Fassadenelemente darf während der Reinigung ebenfalls 25°C nicht übersteigen
– Die maximale Einwirkzeit dieser Reinigungsmittel darf eine Stunde nicht überschreiten, nach wenigstens 24 Stunden kann, wenn nötig der gesamte Reinigungsvorgang wiederholt werden
– Unmittelbar nach jedem Reinigungsvorgang ist mit reinem, kaltem Wasser nachzuspülen
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